Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
(1)
Der am 21. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen
Sportgemeinschaft „Anton Saefkow“ 83 e.V.
und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2)
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren
Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des
Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Kinder.- Jugend.- Freizeit.- u.
Breitensports. Es erfolgt ein regelmäßiger Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Wettkämpfen
wird ermöglicht. Die Mitglieder des Vereins können in den Sportarten Badminton, Tischtennis,
Gewichtheben, Gesundheits .- u. Seniorensport, Volley.- Fuß.- u. Prellball ihren Sport
ausüben.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
(3)
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4)
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für Satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5)
Der Verein ist für alle Bürgerinnen und Bürger offen. Er wahrt parteipolitische Neutralität
und räumt den Angehörigen aller Staaten gleiche Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.
(6)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
- nach den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
(7)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (4) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Gliederung
(1)
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
unselbstständige Abteilung gegründet werden.
(2)
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die
Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen
dieser Satzung entsprechend.
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus:
1.) den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern
2.)
den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilung. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden
braucht, ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2)
Dem Verein kann jede natürliche Person gemäß § 4 als Mitglied
angehören.
(3)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung,
d) Tod.
(4)
Der Austritt muß der Abteilung gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Jahresabschluss. Die Abteilung ist verpflichtet, den Vorstand schriftlich über
die Kündigung zu informieren.
(5)
Ein Mitglied kann auf Antrag der Abteilung aus dem Verein mit Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung der satzungsmäßigen Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes
mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich
zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung
erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen und per Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den
Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung und den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung
ist binnen 30 Tagen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung des
Vereins entscheidet dann endgültig.
(6)
Streichungen durch den Vorstand sind möglich, wenn ein Mitglied über 12 Monate seiner
Beitragspflicht nicht nachkam und sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist.
(7)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig.
(8)
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen
des Vereins. Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds bis zum Zeitpunkt des
Ausscheidens oder Ausschlusses an den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch Einschreibebrief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
Rechte und Pflichten
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(2)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins
zu verhalten. Die Mitglieder sind gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3)
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Grundbeiträge
beschließt die Hauptversammlung. Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Gebühr
ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
Maßregelungen
(1)
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung oder Beschlüsse der Abteilung verstoßen oder sich des Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können folgende Maßregelungen
verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu
4 Wochen.
(2)
Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich
ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese
Entscheidung binnen 2 Wochen den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer,
d) der
Beschwerdeausschuss.
Die Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Dies ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c)
Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen,
Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über
Anträge,
h) Satzungsänderungen,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
k) Wahl
der Mitglieder von Satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des
Vereins.
(2)
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt
werden.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4)
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für
den Nachweis der Frist .- u. Ordungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen
Einladung aus. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von
mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der
Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen
erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
(6)
Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied – gemäß
§ 4.1,
b) vom Vorstand
(7)
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8)
Über andere Anträge kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht
wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm .- u. Wahlrecht.
(2)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der
Vereins.
(4)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können in der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem
Jugendwart.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand überwacht
die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er
ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Kassenwart,
d) der Jugendwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier
Vorstandsmitglieder vertreten.
(4)
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der
Leitung beauftragen.
(5)
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
Ehrenmitglieder
(1)
Personen, die sich um den Verein besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn
zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2)
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Beschwerdeausschuß
(1)
Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
Kassenprüfer
(1)
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die nicht
Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
(2)
Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung mehrmals im Jahr unangekündigt zu
überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit.
(3)
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
Auflösung
(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)
Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.03 1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins SG „Anton Saefkow“83 e.V. beschlossen worden.